Satzung des Vereins Autismus-Eltern Deutschland e.V.
Präambel
Autismus wird von der Weltgesundheitsorganisation als eine tiefgreifende Entwicklungsstörung klassifiziert und von Ärzten, Forschern, Angehörigen und Autisten selbst als eine angeborene, unheilbare Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsstörung des Gehirns beschrieben, die sich schon im frühen Kindesalter bemerkbar macht. Es gibt jedoch moderne, evidenzbasierte Therapieformen und Unterstützungsangebote zur Förderung von Menschen mit Symptomen aus dem Autismus-Spektrum. Dazu gehören beispielsweise Unterstütze Kommunikation (UK) oder Applied Behaviour Analysis (ABA), das auf einem behavioristisch geprägten verhaltensanalytischen Ansatz basiert. ABA wird vorzugsweise zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei Kindern mit Autismus eingesetzt.
Autismus-Eltern Deutschland e.V. ist eine Selbsthilfeorganisation von Eltern, deren Kinder Symptome aus dem Autismus-Spektrum aufweisen, und die gute Erfahrungen mit der Anwendung von ABA oder ähnlichen evidenzbasierten Methoden bei ihren Kindern gemacht haben. Der Verein möchte die Bekanntheit solcher Methoden steigern und Eltern, Therapeuten, Ärzten, Lehrern, Behörden und allen an diesem Ansatz interessierten Menschen ermöglichen, Informationen dazu zu erhalten, sich darüber auszutauschen und von den Erfahrungen der anderen zu profitieren.
§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Autismus-Eltern Deutschland e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastede.
3. Der Verein soll im Vereinsregister des AG Oldenburg eingetragen sein.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck des Vereins ist die Bekanntmachung von modernen Therapiemetoden für Autismus wie UK oder ABA, die Bereitstellung von Informationen sowie die bundesweite Vernetzung von Akteuren, die sich im Themenfeld Autismus mit diesen Methoden befassen.
2. Dabei will er die Kooperation und den Austausch von regionalen Initiativen, Selbsthilfegruppen oder Vereinen fördern und stärken. Bei regionalen Vereinsneugründungen steht Autismus-Eltern Deutschland e. V. auf Wunsch zu organisatorischen, strukturellen und vereinsrechtlichen Fragen mit Informationen und Arbeitshilfen zur Verfügung.
3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch den Betrieb einer Internetplattform mit Informationen zu modernen Methoden zur Anwendung bei Autismus, wie UK und ABA sowie durch die Organisation von Veranstaltungen erfüllt, weiterhin berät der Verein betroffene Eltern oder anderen Personen.
4. Der Verein kann darüber hinaus Aufgaben übernehmen, die mit dem genannten Zweck in Verbindung stehen.
5. Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen, insbesondere auch Gesellschaften und weitere Einrichtungen und Dienste gründen, übernehmen und sich an bereits bestehenden Gesellschaften und Einrichtungen beteiligen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, der Vorstand führt sein Amt als Ehrenamt.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die sich den Zielen und Zwecken des Vereins verbunden sieht.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
3. Es werden folgende Mitglieder unterschieden:
• Kooperative Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, insbesondere regionale, rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine sowie nicht rechtsfähige Selbsthilfegruppen. Die nicht rechtsfähigen Vereine und die Selbsthilfegruppen haben einen Bevollmächtigten bei der Antragstellung zu benennen, der allein die Rechte dieser Vereinigungen, auch bei Wahlen in der Mitgliederversammlung, vertritt.
• Natürliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins durch eigene Mitarbeit fördern wollen.
• Fördermitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen und Personenvereinigungen werden, die den Verein durch Rat und Tat, insbesondere auch durch finanzielle Zuwendungen unterstützen wollen.
4. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Tod des Mitglieds
6. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gegenüber dem Vorstand förmlich (schriftlich oder per Email) zu erklären. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Kündigungserklärung an den Vorstand erforderlich.
7. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung ist ein Einspruchsrecht bei der Mitgliederversammlung gegeben. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen gegenüber dem Vorstand zu der Sache zu äußern.
§ 5 Beiträge
1. Für die Gestaltung des Vereinszwecks im Sinne der Satzung werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Die Beiträge sind jeweils für das laufende Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.
5. Die Zahlung erfolgt durch Einzugsermächtigung. Die Kosten für nicht eingelöste Lastschriften gehen zu Lasten des Mitglieds.
6. Bei Eintritt im ersten Halbjahr ist ein voller Jahresbeitrag fällig. Bei Eintritten im zweiten Halbjahr ist ein halber Jahresbeitrag fällig. In besonders begründeten Fällen ist eine Beitragsermäßigung oder ein Beitragsnachlass möglich.
7. Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat
§ 7 Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den natürlichen Mitgliedern und je einem Bevollmächtigtem pro kooperativem Mitglied. Auf Antrag können weitere Personen daran teilnehmen oder die Veranstaltung kann öffentlich sein. Sie ist einzuberufen,
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert;
b. wenn die Einberufung von 20 % aller vorhandenen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gemäß § 37 BGB verlangt wird,
ansonsten mindestens einmal jährlich.
2. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hierüber sind die anderen Mitglieder unverzüglich zu informieren.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a. strategische Ziele, Arbeitsprogramme und Resolutionen
b. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans
c. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
d. die Entlastung des Vorstands
e. die Einsetzung und Abberufung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB
f. Satzungsänderungen
g. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit die Beitragsordnung nichts anderes regelt
h. die Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i. den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 3
j. auf Vorschlag des Vorstands die Wahl der Beiratsmitglieder
4. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
8. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren per E-Mail oder mit anderen Internet-Werkzeugen (z.B.: Doodle) gefasst werden, wenn im Einzelfall diesem Verfahren nicht mehr als fünf Mitglieder widersprechen und zwei Drittel der an dem Umlaufverfahren teilnehmenden Mitglieder für den Beschlussantrag stimmen.
9. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal fünf natürlichen Personen, nämlich dem / der Vorsitzenden und bis zu vier weiteren stellvertretenden Vorständen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Runde ihrer Mitglieder gewählt. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können alle oder mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam gewählt werden (en bloc). Auf Antrag eines Mitgliedes aus der Mitgliederversammlung ist die Wahl als geheime Wahl durchzuführen.
3. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer.
5. Die Vorstandsmitglieder bestimmen untereinander die Besetzung der Vorstandspositionen gemäß Ziffer (1) sowie die interne Verteilung ihrer Zuständigkeiten.
6. Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsführung oder einen Kassenführer berufen. Der Vorstand kann auch einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB als Geschäftsführer bestellen.
7. Der Verein wird durch den Vorsitzenden sowie einem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bezogen auf die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder. Eine Vertretung ist unzulässig.
9. Der Vorstand wird auf Veranlassung des bzw. der Vorsitzenden, im Falle von dessen bzw. deren Verhinderung durch das am längsten dem Vorstand angehörige Mitglied (sofern dies auf mehrere Vorstandsmitglieder zutrifft, das hiervon an Lebensjahren älteste Mitglied) einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Die Sitzungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstands dem widerspricht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen außerhalb von Sitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse des Vorstands können im Einzelfall auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb von Sitzungen im schriftlichen Umlaufverfahren, per Fax oder in Textform gefasst werden, wenn nicht eines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren unverzüglich nach Einberufung der Sitzung schriftlich, fernmündlich, per Fax oder in Textform widerspricht
11. Die Entscheidungen sind unverzüglich zu protokollieren. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
a. die Erarbeitung von strategischen Zielen, Arbeitsprogrammen und Resolutionen
b. die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion innerhalb der Struktur der Organe und Arbeitsstrukturen des Vereins
c. die Durchführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
e. die Entscheidungen über laufende Geschäfte
f. die Vertretung nach außen
g. die Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
h. die Aufnahme neuer Mitglieder
i. die Initiierung von Projekten
13. Änderungen der Satzung, die aus juristischen Gründen notwendig sind, kann der Vorstand einstimmig beschließen.
§ 9 Der Beirat
Der Beirat besteht aus Vereinsmitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten, die den Vorstand v. a. im Hinblick auf Öffentlichkeitsarbeit, Finanzfragen und Fachfragen aktiv unterstützen.
§10 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern
Für Schäden gleich welcher Art, die einer Person durch ihre Mitgliedschaft im Verein entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einer Person, für die der Verein nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat (z.B. Mitglied des Vorstandes), Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§11 Mitgliederdaten und Datenschutz
1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, dem Verein die nachfolgend aufgeführten Daten zur Verfügung zu stellen und etwaige Änderungen zeitnah mitzuteilen:
– Nachname, Vorname, Rufname, Namenszusatz (Dr., Graf, etc.)
– Postalische Anschrift
– Email-Adresse
– Bankverbindung zur Abbuchung der Beiträge
Der Verein sammelt darüber hinaus folgende Daten:
– Telefon-Nr. Festnetz
– Telefon-Nr. Mobil
– Eintrittsdatum
– Austrittsdatum (bei lebzeitigem Austritt)
– Im Verein in Gegenwart und Vergangenheit ausgeübte Ämter
– Widersprüche gegen die Verarbeitung von Daten
– Widersprüche gegen die Veröffentlichung von Daten
2. Der Verein ist berechtigt, die vorstehend genannten Daten („Stammdaten“) für Zwecke des Vereins unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in einem Mitgliederverzeichnis auf privaten Rechnern und in der vereinseigenen Cloud zu speichern und zu verarbeiten. Die Berechtigung des Vereins, weitere Daten in Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr sowie sonst anlassbezogen zu verarbeiten, bleibt unberührt.
3. Der Verein darf in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage einem Vereinsmitglied sachbezogen-notwendige Kontaktdaten einzelner Vereinsmitglieder mitteilen. Abzuwägen sind stets die jeweiligen Interessenslagen; ausschlaggebend ist letztlich das Interesse des Betroffenen.
4. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, mit Ausnahme der zu Ziffer 1 und 3 genannten Daten einer über die Meldungen und den Datenabgleich nach Absatz 3 Satz 1 hinausgehenden Offenlegung oder Übermittlung auf Vereinsebene ganz oder teilweise zu widersprechen.
§ 12 Auflösung
1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur wirksam, wenn auf einer Mitgliederversammlung die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
2. Beträgt die Zahl weniger als die Hälfte der Mitglieder, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
3. Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird der Liquidationsüberschuss, der unter Berücksichtigung der institutionellen Förderungsbedingungen des Bundes verfügbar ist, nach Beschluss der Mitgliederversammlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zugeführt mit der Bedingung, ihn zur Förderung von autistischen Kindern zu nutzen. In diesem Fall darf die Verfügung über das Vermögen erst mit vorheriger Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen, die nur die Fassung betreffen oder die zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlich sind, vorzunehmen.
Diese Vereinssatzung ist auf der Gründungsversammlung des Vereins am 01.02.2009 angenommen und letztmalig am 11.03.2018 wie vorstehend geändert worden.